IRAN : MERKL UND IHRE CDU/CSU VERBRECHERBANDE GEHÖREN VOR EIN STANDGERICHT !!! STRAFBAR I.S.D Art.26 GG, § 80 StGB SIND SANKTIONEN GEGEN IRAN OHNE UNO-BESCHLUSS !!
Posted on | January 31, 2010 | No Comments
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“>Artikel 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
1. Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 – 92b)
1. Titel – Friedensverrat (§§ 80 – 80a) “>Klicken Sie hier oder drücken Sie auf der Tastatur die Plus-Taste, um den nächsten Paragraphen aufzurufen
“>§ 80
Vorbereitung eines AngriffskriegesWer einen Angriffskrieg (Artikel GG > Der Bund und die Länder
“>26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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